3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden, strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers stehen nach wie vor eine erhöhte Kränkbarkeit, eine ungenügende Fähigkeit zur Selbstreflexion und Auseinandersetzung mit für ihn unangenehmen Tatsachen mit Tendenz zur Bagatellisierung, Verdrängung oder gar Leugnung, eine affektive Problematik mit fehlender Reue und Empathiemangel sowie eine ausgesprochen hohe und tief in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerte Ag- gressions- und Gewaltbereitschaft im Raum. - 12 -