Es gilt daher weiterhin, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, auch wenn es vollständig deliktfrei gewesen sein sollte, was angesichts der Brutalität der Anlasstat mit Zweifeln behaftet und nicht objektivierbar ist, nicht positiv in die Legalprognose einfliessen kann, sondern bestenfalls neutral zu werten ist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin Dr. med. D. weisen auf eine problematische Persönlichkeitsentwicklung schon im Kindheits- und Jugendalter hin, vor allem was das Verhältnis zum emotional distanzierten und teilweise gewalttätigen Vater, aber auch die schulische Förderung sowie die mangelhaften sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen betrifft.