Die seitherigen Entwicklungen, namentlich die vom Beschwerdeführer am 10. August 2021 begonnene Therapie beim forensischen Psychotherapeuten G. hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse geliefert, was auch nicht ihre (primäre) Aufgabe ist. Es gilt daher weiterhin, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, auch wenn es vollständig deliktfrei gewesen sein sollte, was angesichts der Brutalität der Anlasstat mit Zweifeln behaftet und nicht objektivierbar ist, nicht positiv in die Legalprognose einfliessen kann, sondern bestenfalls neutral zu werten ist.