In der Empfehlung der JVA heisst es, seine gesundheitliche Verfassung, die Bereitschaft zur kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und das in der Berichtsperiode positive Verhalten im geschlossenen Strafvollzug sprächen für eine bedingte Entlassung. Hingegen bestehe eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Empfehlung der bedingten Entlassung, weil die vom Beschwerdeführer begonnene Therapie erst kurz andauere und nicht beurteilt werden könne, ob die dort erarbeiteten Ziele dafür genügten. - 11 -