Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug. Allerdings trifft seine Darstellung, die JVA Lenzburg empfehle seine bedingte Entlassung, nicht uneingeschränkt zu. In der Empfehlung der JVA heisst es, seine gesundheitliche Verfassung, die Bereitschaft zur kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und das in der Berichtsperiode positive Verhalten im geschlossenen Strafvollzug sprächen für eine bedingte Entlassung.