2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; -9- SR 311.0]). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Abs. 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).