Dr. G. sei nach so langer Zeit seit der Tat auch nicht anzunehmen, dass die Erinnerung irgendwann zurückkehren werde. Entsprechend sei es nicht mehr möglich, das Delikt aufzuarbeiten und vertiefte Erkenntnisse über die Tatmotivation zu erlangen, was ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Abwehrhaltung ausgelegt werden dürfe.