Trotzdem bestehe bei ihm Bereitschaft zur Therapie und Mitarbeit bei Dr. G. und er habe auch Einsicht in die Schwere der Tat. Mit der Annahme, er habe sich nicht mit der Tat auseinandergesetzt, liege das AJV völlig daneben. Vielmehr gehe Dr. G. von einer dissozialen (richtig: dissoziativen) Amnesie aus, die als Folge eines inneren Konflikts (wie Schuldgefühle über bestimmte Impulse oder Handlungen, anscheinend unlösbare zwischenmenschliche Schwierigkeiten oder begangene Verbrechen) auftreten könne.