Dabei sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Dr. med. D. inzwischen schon über sieben Jahre alt sei. Das neue Gutachten sei bei einer Gutachterin ohne Spanischkenntnisse in Auftrag gegeben worden, obwohl Dr. G. klar ausgeführt habe, nur ein spanischsprechender Psychologe habe den erforderlichen sprachlichen Zugang zum Beschwerdeführer. Abgesehen davon sei die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens nicht ersichtlich. Die neue Gutachterin werde kaum zu einem anderen Schluss kommen als Dr. med. D. und Dr. G. und seine bedingte Entlassung daher ebenfalls befürworten. Seit dem Gutachten von Dr. med. D. habe sich einiges zum Positiven verändert.