1.2. Der Beschwerdeführer rügt einmal mehr (wie schon in seiner Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 11. Januar 2021), dass die Verweigerung seiner bedingten Entlassung den Empfehlungen im Gutachten von Dr. med. D., in der Beurteilung der KoFako (Vorakten, act. 08 012–020) und im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 6. November 2020 (Vorakten, act. 05 119–123) widerspreche. Auch die Empfehlungen des behandelnden Gutachters (richtig: Therapeuten) Dr. G. seien klar.