Aufgrund der vom Beschwerdeführer aktuell aufgenommenen Therapie sei vorgesehen, ihn neu begutachten zu lassen, wobei sich das Gutachten zum Vollzugsverlauf, zum Therapieverlauf, zur Rückfallgefahr sowie zur Frage der bedingten Entlassung äussern solle. Damit werde auch der Forderung des Bundesgerichts im Urteil 6B_557/2021 vom 18. August 2021 nach einer Aktualisierung des Gutachtens entsprochen. Gemäss Vereinbarung mit der Gutachterin (F.) sollte das Gutachten bis Mitte Juli 2022 vorliegen. Danach werde auch über eine neue Vorlage an die KoFako zu entscheiden und die Problematik neu zu evaluieren sein.