Es sei unverändert unklar, weshalb der Beschwerdeführer die drei Morde begangen habe und welche Rolle der Konsum (von Alkohol und Kokain) dabei gespielt habe. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C. vom 17. Dezember 2003 (Vorakten, act. 02 006–026) und dem diesem zugrundeliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E. vom 3. April 2003 (Vorakten, act. 07 023–065) sei höchstens von einer mittelgradigen Alkohol- und Kokainintoxikation auszugehen. Vor diesem Hintergrund seien das Verständnis der Zusammenhänge und Klarheit darüber, welcher Faktor letztlich für die erbarmungslose Gewaltanwendung überhandgenommen habe, wichtig.