D. vom 23. Juni 2014 (Vorakten, act. 07 72–157) nicht zu entkräften. Aufgrund von erst sieben Therapiestunden im Berichtszeitraum könne ohnehin nicht erwartet werden, dass nachhaltige Veränderungen/Verbesserungen in wesentlichen Punkten erfolgt seien. Eine hinreichend fundierte deliktpräventive Auseinandersetzung mit dem begangenen Delikt habe noch nicht stattgefunden und in der Therapie sei weiter intensiv an den in der Behandlungsvereinbarung festgehaltenen Themen zu arbeiten. Es sei unverändert unklar, weshalb der Beschwerdeführer die drei Morde begangen habe und welche Rolle der Konsum (von Alkohol und Kokain) dabei gespielt habe.