Deshalb sei deren Behandlung und Bearbeitung bislang nicht möglich gewesen. Inwiefern die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und sein Glaube als praktizierender Katholik Schutzfaktoren für die Verhinderung weiterer Straftaten darstellten, werde vom Therapeuten nicht weiter begründet. Aus Sicht der Vollzugsbehörde seien diese Umstände jedenfalls nicht selbsterklärend und deren Relevanz sollte gutachterlich beurteilt werden. Auch erscheine der Vollzugsbehörde das therapeutisch attestierte geringe Rückfallrisiko nicht als schlüssig und vermöge die bisherige Risikoeinschätzung gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D. vom 23. Juni 2014 (Vorakten, act.