vom 18. August 2021 seien hinsichtlich der prognoserelevanten Umstände keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, welche die Legalprognose massgeblich und nachhaltig positiv beeinflussen würden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer zwar eine freiwillige Therapie aufgenommen -6- und der Therapeut befürworte in seinem Bericht (vom 12. November 2021; Vorakten, act. 06 014 ff.) eine bedingte Entlassung. Angesichts der erst kurzen Therapiedauer bestünden jedoch weiterhin Fragezeichen und den Einschätzungen des Therapeuten könne sich die Vollzugsbehörde nicht vorbehaltlos anschliessen.