2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 übermittelte das AJV dem Verwaltungsgericht die Vollzugsakten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Diesem Antrag und der dazu gegebenen Begründung schloss sich die mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. März 2022 zum Verfahren beigeladene Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2022 an, ohne eigene Ausführungen in der Sache zu machen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: