4. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), prüfte bei Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe am 2. Dezember 2015 ein erstes Mal eine bedingte Entlassung von A. und sah von einer solchen ab. Die begründete Verfügung datiert vom 15. Januar 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2016.89 vom 13. Juni 2016 ab. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016.