Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.56 / sr / wm (19425 / STV.2002.54) Art. 71 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.1974,von der B._____, führer Zustelladresse: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg vertreten durch Hermann Ludescher, Rechtsanwalt, Pflugstrasse 22, Postfach, LI-9490 Vaduz gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 20. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der b.sche Staatsangehörige A. (geb. tt.mm. 1974) reiste am 2. August 2000 im Alter von 26 Jahren mit einem Visum in die Schweiz ein, um zwei seiner hier ansässigen Schwestern zu besuchen. Das für einen Monat erteilte Visum wurde in der Folge um weitere zwei Monate, bis zum 2. November 2000, verlängert. 2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 sprach das Bezirksgericht C. A. des mehrfachen Mordes, der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) schuldig, verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe (abzüglich 1'109 Tagen Untersuchungshaft) und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. A. hatte am 16. Oktober 2000 in den frühen Morgenstunden drei Landsfrauen aus dem Nachtclub-Milieu vor einer Bar bzw. in einer Disco in Zürich kennengelernt. Gegen 6.00 Uhr verliessen alle gemeinsam die Disco und fuhren an den Wohnort des ersten Opfers in Q. Dort ange- kommen konsumierten sie während einer längeren Zeitspanne Alkohol und Kokain. Gegen 11.00 Uhr legten sich die drei Opfer auf das Doppelbett und A. auf ein Liegesofa hin. Gemäss Polizeibericht stand A. in der Folge auf, schlug rund um sich und tötete alle drei Opfer auf äusserst grausame Art mit übermässiger Gewaltanwendung im Sinne eines sog. "Overkills". Allen drei Opfern seien Verletzungen durch stumpfe Gewalt sowie Stich- und Schnittverletzungen zugefügt worden. Dem dritten Opfer wurde etwa eine 17 cm lange, bis auf die Wirbelsäule reichende Schnittwunde am Hals zugefügt (Durchtrennung der Halsschlagader und der Halsvene). Bei allen drei Opfern sei der Tod innerhalb weniger Minuten nach Beibringung der Halsverletzungen eingetreten. Den Verwüstungen der Räumlichkeiten nach seien alle drei Opfer vor ihrem Tod über eine längere Zeitspanne mit Gewalttätigkeiten konfrontiert gewesen. Nach der Tötung nahm A. den Opfern verschiedene Gegenstände ab, verwischte Beweismaterial und beseitigte einige Spuren am Tatort. Alsdann entfernte er sich aus der Wohnung, bestellte sich ein Taxi und liess sich nach Zürich chauffieren. Nach seiner Verhaftung am 4. Dezember 2000 machte er geltend, sich aufgrund der kombinierten Einnahme von Alkohol und Kokain nicht mehr an die Tat und vor allem auch an das Motiv erinnern zu können. Einen Streit mit den Opfern bzw. eine sexuelle Tatkomponente stellte er stets in Abrede. Das Gericht ging davon aus, dass ein schwerer Rauschzustand nicht belegt -3- werden könne und weder eine toxisch bedingte noch eine affektbedingte Amnesie gegeben seien. 3. A. befand sich vom 4. Dezember 2000 bis zum 22. Januar 2002 in Untersuchungshaft, anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug in der Jus- tizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Seit dem 17. Dezember 2003 verbüsst er die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts C. von diesem Datum auferlegte lebenslängliche Zuchthausstrafe, bis 20. Dezember 2004 in der JVA Lenzburg, danach in den Etablissements de la Plaine de l'Orbe und seit dem 28. März 2007 in der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) Bostadel. Am 19. April 2018 wurde er wieder in die JVA Lenzburg versetzt. 4. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvoll- zug (AJV), prüfte bei Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe am 2. Dezem- ber 2015 ein erstes Mal eine bedingte Entlassung von A. und sah von einer solchen ab. Die begründete Verfügung datiert vom 15. Januar 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2016.89 vom 13. Juni 2016 ab. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016. Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2016, 19. Dezember 2017, 30. No- vember 2018 (begründete Fassung vom 11. Januar 2019), 18. Dezember 2019 und 8. Dezember 2020 (begründete Fassung vom 11. Januar 2021) verweigerte das AJV A. weiterhin die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Verfügung vom 8. Dezember 2020 bzw. 11. Januar 2021 wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2021.34 vom 29. März 2021 und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_557/2021 vom 18. August 2021 bestätigt. B. Am 27. Oktober 2021 stellte A. beim AJV sein bislang jüngstes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 2. Dezember 2021 verfügte das AJV: 1. Das Gesuch von A. um bedingte Entlassung wird abgewiesen. 2. Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. 3. [Zustellung] -4- Auf Gesuch von A. vom 7. Dezember 2021 erliess das AJV am 20. Januar 2022 eine begründete Verfügung mit gleichem Dispositiv. C. 1. Dagegen reichte A. am 15. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen: Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau: 1. möge der Beschwerde stattgeben, die Verfügung kostenpflichtig ersatzlos auflösen und dem Antrag auf bedingte Entlassung und Ausschaffung in die b.sche Republik stattgeben. In eventue 2. möge der Beschwerde stattgeben, die Verfügung kostenpflichtig ersatzlos auflösen und die Rechtssache unter Ansicht der Erstinstanz zurückverwei- sen zur neuerlichen Entscheidung und dem Antrag der bedingten Entlas- sung und Ausschaffung in die b.sche Republik stattgeben. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 übermittelte das AJV dem Ver- waltungsgericht die Vollzugsakten und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 3. Diesem Antrag und der dazu gegebenen Begründung schloss sich die mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. März 2022 zum Verfahren beigeladene Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2022 an, ohne eigene Ausführungen in der Sache zu machen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; -5- SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzli- che Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SFR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 23. Juni 2014, die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefähr- lichkeit von Straftätern (KoFako) vom 4. Februar 2015, die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.89 vom 13. Juni 2016 und WBE.2021.34 vom 29. März 2021, die Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 und 6B_557/2021 vom 18. August 2021 und den Voll- zugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. Dezember 2021, von einer weiterhin ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Seit den Urtei- len des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2021 und des Bundesgerichts vom 18. August 2021 seien hinsichtlich der prognoserelevanten Umstände keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, welche die Legalprognose massgeblich und nachhaltig positiv beeinflussen würden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer zwar eine freiwillige Therapie aufgenommen -6- und der Therapeut befürworte in seinem Bericht (vom 12. November 2021; Vorakten, act. 06 014 ff.) eine bedingte Entlassung. Angesichts der erst kurzen Therapiedauer bestünden jedoch weiterhin Fragezeichen und den Einschätzungen des Therapeuten könne sich die Vollzugsbehörde nicht vorbehaltlos anschliessen. Beispielhaft sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Therapiebe- richt samt Ergänzungen vom 29. November 2021 (Vorakten, act. 06 027 f.) nach wie vor "alle anderen Problembereiche und Risikofaktoren" ausser die deliktrelevanten Risikofaktoren Alkohol- und Kokainkonsum (diesbezüglich scheine eine gewisse Einsicht zu bestehen, deren Qualität aber ebenfalls einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen werden müsse) bestreite. Deshalb sei deren Behandlung und Bearbeitung bislang nicht möglich ge- wesen. Inwiefern die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und sein Glaube als praktizierender Katholik Schutzfaktoren für die Verhin- derung weiterer Straftaten darstellten, werde vom Therapeuten nicht weiter begründet. Aus Sicht der Vollzugsbehörde seien diese Umstände jedenfalls nicht selbsterklärend und deren Relevanz sollte gutachterlich beurteilt wer- den. Auch erscheine der Vollzugsbehörde das therapeutisch attestierte ge- ringe Rückfallrisiko nicht als schlüssig und vermöge die bisherige Risikoein- schätzung gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D. vom 23. Juni 2014 (Vorakten, act. 07 72–157) nicht zu entkräften. Aufgrund von erst sieben Therapiestunden im Berichtszeitraum könne oh- nehin nicht erwartet werden, dass nachhaltige Veränderungen/Verbes- serungen in wesentlichen Punkten erfolgt seien. Eine hinreichend fundierte deliktpräventive Auseinandersetzung mit dem begangenen Delikt habe noch nicht stattgefunden und in der Therapie sei weiter intensiv an den in der Behandlungsvereinbarung festgehaltenen Themen zu arbeiten. Es sei unverändert unklar, weshalb der Beschwerdeführer die drei Morde began- gen habe und welche Rolle der Konsum (von Alkohol und Kokain) dabei gespielt habe. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C. vom 17. Dezember 2003 (Vorakten, act. 02 006–026) und dem diesem zugrun- deliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E. vom 3. April 2003 (Vorakten, act. 07 023–065) sei höchstens von einer mittelgradigen Alkohol- und Kokainintoxikation auszugehen. Vor diesem Hintergrund seien das Verständnis der Zusammenhänge und Klarheit darüber, welcher Faktor letztlich für die erbarmungslose Gewaltanwendung überhandgenommen habe, wichtig. Sachlogisch und erfahrungsgemäss habe die Entwicklung von Strategien zur Verhinderung von Rückfallen auf einer Deliktanalyse zu beruhen. Weiter fehle es der Vollzugsbehörde an therapeutisch erarbeiteten wirksamen suchtpräventiven Strategien, die nicht nur intramural, sondern auch extramural im Falle einer bedingten Ent- lassung greifen würden. -7- Aufgrund der vom Beschwerdeführer aktuell aufgenommenen Therapie sei vorgesehen, ihn neu begutachten zu lassen, wobei sich das Gutachten zum Vollzugsverlauf, zum Therapieverlauf, zur Rückfallgefahr sowie zur Frage der bedingten Entlassung äussern solle. Damit werde auch der Forderung des Bundesgerichts im Urteil 6B_557/2021 vom 18. August 2021 nach ei- ner Aktualisierung des Gutachtens entsprochen. Gemäss Vereinbarung mit der Gutachterin (F.) sollte das Gutachten bis Mitte Juli 2022 vorliegen. Danach werde auch über eine neue Vorlage an die KoFako zu entscheiden und die Problematik neu zu evaluieren sein. 1.2. Der Beschwerdeführer rügt einmal mehr (wie schon in seiner Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 11. Januar 2021), dass die Verweige- rung seiner bedingten Entlassung den Empfehlungen im Gutachten von Dr. med. D., in der Beurteilung der KoFako (Vorakten, act. 08 012–020) und im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 6. November 2020 (Vorak- ten, act. 05 119–123) widerspreche. Auch die Empfehlungen des behan- delnden Gutachters (richtig: Therapeuten) Dr. G. seien klar. Er empfehle aufgrund der Nachreifung der Persönlichkeit, der weiteren intensiven Auseinandersetzung mit der Tat, des gesundheitlichen Zustands, des Al- ters und des positiven Verlaufs eine bedingte Entlassung mit kontrollierter Wegweisung aus der Schweiz, auch unter Berücksichtigung der möglich- erweise weiterhin bestehenden Risikofaktoren. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Dr. med. D. in- zwischen schon über sieben Jahre alt sei. Das neue Gutachten sei bei einer Gutachterin ohne Spanischkenntnisse in Auftrag gegeben worden, obwohl Dr. G. klar ausgeführt habe, nur ein spanischsprechender Psychologe habe den erforderlichen sprachlichen Zugang zum Beschwerdeführer. Ab- gesehen davon sei die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens nicht er- sichtlich. Die neue Gutachterin werde kaum zu einem anderen Schluss kommen als Dr. med. D. und Dr. G. und seine bedingte Entlassung daher ebenfalls befürworten. Seit dem Gutachten von Dr. med. D. habe sich einiges zum Positiven verändert. Namentlich habe sich seine Absti- nenzmotivation bezüglich eines Substanzkonsums massiv erhöht, was auch den Vollzugsberichten der JVA zu entnehmen sei. Aufgrund von drei erlittenen Herzinfarkten und seiner Diabetes-Erkrankung würde ihm bei ei- nem Substanzmissbrauch ein unmittelbarer Exitus drohen. Dass das AJV überhaupt noch von einer Neigung zum Suchtmittelmissbrauch spreche, gehe an der Akten- und Faktenlage vorbei. Auch sei seine Persönlichkeit in den letzten sechs Jahren weiter nachge- reift. Dr. G. bescheinige ihm, dass er sich intensiv mit den Konsequenzen seines Handelns im Jahr 2000 auseinandergesetzt habe und dass seine körperlichen Erkrankungen ihn in seiner Persönlichkeit hätten reifen lassen. Die tägliche Ungewissheit eines weiteren und zugleich finalen Herzinfarkts -8- präge jemanden und halte einem von Gewalttaten ab. Im Bericht der JVA werde er als zurückhaltend, freundlich, korrekt, kooperativ und auch in schwierigen Situationen ruhig beschrieben. Eine Aggressions- und Gewaltbereitschaft gebe es sogar in der schwierigen Gefängnisatmosphä- re nicht mehr und er sei sehr bestrebt, sich aus jeglichen Konflikten im Ge- fängnisalltag herauszuhalten, was die 21 Jahre gewaltfreien Gefängnisauf- enthalts dokumentierten. Diese Ausführungen widerlegten die Gründe für die negative Legalprognose und auch die Scheinbegründung einer weite- ren, längeren Therapie. Die über 21 Jahre dauernde Haft habe das spe- zialpräventive Ziel erreicht und eine Läuterung bei ihm bewirkt. Ein weiterer Schutzfaktor sei sein Glaube; er sei praktizierender Katholik. Trotzdem bestehe bei ihm Bereitschaft zur Therapie und Mitarbeit bei Dr. G. und er habe auch Einsicht in die Schwere der Tat. Mit der Annahme, er habe sich nicht mit der Tat auseinandergesetzt, liege das AJV völlig da- neben. Vielmehr gehe Dr. G. von einer dissozialen (richtig: dissoziativen) Amnesie aus, die als Folge eines inneren Konflikts (wie Schuldgefühle über bestimmte Impulse oder Handlungen, anscheinend unlösbare zwi- schenmenschliche Schwierigkeiten oder begangene Verbrechen) auftreten könne. Aus heutiger Sicht dürfe nicht mehr darauf abgestellt werden, dass er die noch bestehenden Erinnerungslücken in Bezug auf seine Tat aus strategischen Gründen geltend mache, zumal seine Minderintelligenz dem entgegenstehe. Sein ganzes Verhalten nach der Tat spreche dafür, dass die Tat selbst ein solch tiefes Trauma bei ihm hinterlassen habe, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Gemäss den Ausführungen von Dr. G. sei nach so langer Zeit seit der Tat auch nicht anzunehmen, dass die Erinnerung irgendwann zurückkehren werde. Entsprechend sei es nicht mehr möglich, das Delikt aufzuarbeiten und vertiefte Erkenntnisse über die Tatmotivation zu erlangen, was ihm entgegen der Auffassung der Vorin- stanz nicht als Abwehrhaltung ausgelegt werden dürfe. Dr. G. habe sodann die Einschätzung von Dr. med. D. bestätigt, wonach der soziale Empfangsraum in seinem Heimatstaat das Rückfallrisiko eher senken würde als eine längerfristig angelegte deliktprotektive Therapie, deren Sinn und Erfolg zweifelhaft bleibe. In seinem Heimatland seien ihm ein grosser familiärer Rückhalt sicher und seine Arbeitsaussichten seien gut. Seine Mutter habe ihm in ihrem Haus eine eigene Wohnung ein- gerichtet und er könnte bei einem Verwandten arbeiten. Mit dem Drogen- milieu habe seine Familie nichts zu tun. 2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; -9- SR 311.0]). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlas- sung nach Abs. 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) ist gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell ge- senkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.2). In dieser letzten Stufe des Strafvoll- zugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwer- tiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebens- verhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundes- gerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 19. Sep- tember 2018 [6B_382/2018], Erw. 1.1). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letz- ten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 6. April 2018 [6B_208/2018], Erw. 1.2). Dabei gilt es zu beurteilen, ob die vom Insassen ausgehende Gefährlichkeit bei einer allfäl- ligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Anschliessend ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige be- dingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzaufsicht zu verbinden und eine bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spe- zialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; vgl. CORNELIA KOLLER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK Strafrecht I], Art. 86 N 16; ANDREA BAECHTOLD/ JONAS W EBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvoll- zug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272, N 10). Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unab- dingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2007 - 10 - [VB.2006.00388], Erw. 4.5; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010 [6B_961/2009], Erw. 2.3; KOLLER, BSK Strafrecht I, Art. 86 N 16). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behör- de ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 22. August 2018 [6B_623/2018], Erw. 4.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2015 15 Jahre seiner lebens- langen Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist. 3.2. Im aktuellsten Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. November 2021 (Vorakten, act. 05 131–135) wird dem Beschwerdeführer gesamthaft wie- derum ein gutes Vollzugsverhalten bescheinigt. Seine Arbeiten in der Indu- striemontage erledige er zuverlässig und selbständig. Er habe keine Mühe, sich im Grosskollektiv der JVA Lenzburg zurecht zu finden und halte sich ganz allgemein an die Hausordnung. Gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal falle er durch ein anständiges, korrektes und zurückhaltendes Verhalten auf. Im Umgang mit dem Vollzugspersonal zei- ge er sich zudem kooperationsbereit. Es sei in der Berichtsperiode zu kei- nen Disziplinarmassnahmen gekommen. Die einzige angeordnete Urinpro- be habe auf alle getesteten Substanzen (Cannabis, Opiate und Kokain) ein negatives Resultat ergeben. Er pflege aktive soziale Kontakte mit unter- schiedlichen Miteingewiesenen. Mit der Aufnahme der freiwilligen Therapie arbeite der Beschwerdeführer nun an der Erreichung all seiner Vollzugs- ziele mit. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug. Allerdings trifft seine Darstellung, die JVA Lenzburg empfehle sei- ne bedingte Entlassung, nicht uneingeschränkt zu. In der Empfehlung der JVA heisst es, seine gesundheitliche Verfassung, die Bereitschaft zur kon- trollierten Ausreise aus der Schweiz und das in der Berichtsperiode positive Verhalten im geschlossenen Strafvollzug sprächen für eine bedingte Ent- lassung. Hingegen bestehe eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Empfehlung der bedingten Entlassung, weil die vom Beschwerdeführer be- gonnene Therapie erst kurz andauere und nicht beurteilt werden könne, ob die dort erarbeiteten Ziele dafür genügten. - 11 - 3.3. 3.3.1. Einzig umstritten bleibt weiterhin, ob auch die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist. 3.3.2. Was das Vorleben des Beschwerdeführers als ersten Teilaspekt für die Be- urteilung der Legalprognose betrifft, ist vorab auf die Ausführungen im Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021 (Vorak- ten, act. 15 054–066), Erw. II/3.3.2.2, zu verweisen. Die seitherigen Ent- wicklungen, namentlich die vom Beschwerdeführer am 10. August 2021 begonnene Therapie beim forensischen Psychotherapeuten G. hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse geliefert, was auch nicht ihre (primäre) Aufgabe ist. Es gilt daher weiterhin, dass das Vorleben des Be- schwerdeführers, auch wenn es vollständig deliktfrei gewesen sein sollte, was angesichts der Brutalität der Anlasstat mit Zweifeln behaftet und nicht objektivierbar ist, nicht positiv in die Legalprognose einfliessen kann, son- dern bestenfalls neutral zu werten ist. Die Schilderungen des Beschwerde- führers gegenüber der Gutachterin Dr. med. D. weisen auf eine proble- matische Persönlichkeitsentwicklung schon im Kindheits- und Jugendalter hin, vor allem was das Verhältnis zum emotional distanzierten und teilweise gewalttätigen Vater, aber auch die schulische Förderung sowie die man- gelhaften sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen betrifft. In der Folge mani- festierten sich beim Beschwerdeführer im Erwachsenenalter eine unreife Persönlichkeit, ein tiefes Selbstwertgefühl, ein parasitärer Lebensstil mit wenig Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für sich und andere und eine Affinität für Waffen als Mittel zur Machtdemonstration. Für eine gelungene gesellschaftliche und berufliche Integration spricht kaum etwas, auch wenn der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in der Schweiz keine harten Drogen, sondern nur, aber immerhin Marihuana, und auch Al- kohol nicht im Übermass konsumiert haben sollte. Generell machte der Be- schwerdeführer auf die Gutachterin den Eindruck, gewisse Themen zu mei- den und seine Kindheit und Jugend zu harmonisch darzustellen. 3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden, strafrechtlich relevanten Per- sönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers stehen nach wie vor eine erhöhte Kränkbarkeit, eine ungenügende Fähigkeit zur Selbstreflexion und Auseinandersetzung mit für ihn unangenehmen Tatsachen mit Tendenz zur Bagatellisierung, Verdrängung oder gar Leugnung, eine affektive Proble- matik mit fehlender Reue und Empathiemangel sowie eine ausgesprochen hohe und tief in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerte Ag- gressions- und Gewaltbereitschaft im Raum. - 12 - Für die Gutachterin Dr. med. D. kamen bei der Anlasstat ausgeprägte gewaltfördernde Persönlichkeitsmerkmale und psychopathische Merkmale wie Kaltblütigkeit, fehlende Empathie und Reue, oberflächliche Affekte, eine fehlende Verhaltenskontrolle und sadistische Züge zum Vorschein, welche auch in Zukunft ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte dar- stellten. Daneben sei die fehlende Auseinandersetzung mit der Anlasstat als prognostisch äusserst ungünstig zu würdigen. Aufgrund seiner fehlen- den Auseinandersetzungsbereitschaft und seines falschen Selbstbilds (hin- sichtlich seiner Gewaltbereitschaft) habe der Beschwerdeführer keine De- liktarbeit aufgenommen. Insofern seien ihm die die Deliktdynamik auslö- senden Kränkungen nicht bewusst. Das Verständnis für die Zusammen- hänge wäre nicht nur für die Rückfallprävention und die Erarbeitung delikt- präventiver Strategien wichtig, sondern auch für die Beurteilung der Rück- fallgefahr, die bei einer bewusstseinsnahen oder -klaren Tötung deutlich höher ausfiele. Bei fehlendem Gewaltkonzept und fehlender Einsicht in seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale besitze der Beschwerde- führer kein inneres deliktpräventives Management zur Verhinderung erneu- ter Gewalthandlungen. Innerseelische Vorgänge, auslösende Belastungs- situationen, Frühwarnsymptome oder Vorboten eines aggressiven, gewalt- fördernden Verhaltens seien ihm nicht bewusst. Emotional kritischen Situa- tionen stehe er weiterhin schutzlos gegenüber und laufe Gefahr, seine ne- gativen Gefühlszustände mit gewalttätigen Handlungen auszuagieren. Insgesamt nahm die Gutachterin ein moderates Rückfallrisiko für zukünfti- ge Aggressionshandlungen mit mittelschweren Opferschäden und ein ge- ringes bis moderates Rückfallrisiko für Gewalttaten mit schweren Opfer- schäden an, je nach (nicht vollständig geklärtem) Bewusstseinszustand bei der Anlasstat. Zwar habe der Beschwerdeführer seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale deutlich senken können. Nach wie vor sei jedoch kein deliktpräventives inneres Management festzustellen, das ihm helfen könnte, aufkommende negative Emotionen und Suchtmittelkonsumauffor- derungen abzuwenden. Über deliktprotektive Ressourcen verfüge er mit Ausnahme der Bindung zu seinen Familienmitgliedern nicht. Ohne langfris- tig angelegte und konsequent durchgeführte therapeutische und kontrollie- rende Massnahmen sei daher gegenwärtig von einer ungünstigen Kriminal- prognose auszugehen (vgl. zum Ganzen ausführlicher den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021, Erw. II/3.3.3.2 f.). 3.3.3.2. Zwecks Verifizierung dessen, ob diese gutachterlichen Einschätzungen zu den deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und den fehlenden Strategien zur Gewaltvermeidung nach wie vor aktuell sind, muss der Beschwerdeführer neu forensisch-psychiatrisch begutach- tet werden. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz offenbar bereits (bei Dr. med. F.) in Auftrag gegeben, wird für Mitte Juli 2022 erwartet und ist entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers keinesfalls entbehrlich. - 13 - Weil die Gutachterin zum Beschwerdeführer kein spezielles Vertrauensverhältnis aufbauen muss (ein solches wäre für eine neutrale Begutachtung sogar kontrainduziert), sind ihre fehlenden Spanisch- kenntnisse zweitrangig. Im Vordergrund steht der wissenschaftliche Leis- tungsausweis. Die Ausführungen des Therapeuten des Beschwerdeführers vermögen eine forensisch-psychiatrische Begutachtung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil eine behandelnde Person rein aufgrund ihrer Funk- tion nicht die erforderliche neutrale Stellung eines Gutachters einnehmen kann. Doch auch inhaltlich erscheinen dem Verwaltungsgericht die Vorbe- halte des AJV gegenüber einem Teil der Ausführungen des Therapeuten nicht von vornherein gänzlich unberechtigt zu sein. Klar ist zudem, dass mit einer Therapie im Umfang von sieben Konsultationen à 50 Minuten (im Be- richtszeitraum) das vorgegebene Therapieziel noch nicht erreicht werden konnte, zumal die Gutachterin zu bedenken gab, es brauche eine langfris- tige (Verhaltens-)Therapie, um im Hinblick auf ein deliktpräventives inneres Management tragfähige Lösungen erarbeiten zu können. 3.3.3.3. Bei den Diagnosen schloss sich der Psychotherapeut G. in seinem Therapiebericht vom 12. November 2021 (Vorakten, act. 06 014–018) den aufgeführten Diagnosen der Gutachter Dres. E. und D. an. Als Risikofaktoren nannte er eine Aggressions- und Gewaltbereitschaft im Zu- sammenhang mit einer Impulskontrollstörung, unreife Persönlichkeitsmerk- male im Tatzeitpunkt, Alkohol und Konsum psychotroper Substanzen. Zu den Schutzfaktoren zählt er die Strafsensibilität des Beschwerdeführers, der einen langen Vollzug (21 Jahre) hinter sich habe, die Nachreifung sei- ner Persönlichkeit, seine somatischen Beschwerden (nach zwei Herzin- farkten sowie aufgrund einer Diabetes-Erkrankung) und seinen Glauben als praktizierender Katholik. Problematische Aspekte seien die festgestellte Minderintelligenz, welche die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, aber auch das Reflexions- und Introspektionsvermögen einschränke. Nach der Einschätzung des Therapeuten ist der Beschwerdeführer therapiewillig, je- doch aufgrund seiner Minderintelligenz nur beschränkt therapiefähig. Auf die Deliktrekonstruktion, aus der Rückschlüsse zur Deliktdynamik (Delikt- motivation) und dem Deliktmechanismus gezogen werden könnten, habe sich der Beschwerdeführer gut eingelassen und die Vor- und Nachdelikt- phase detailliert geschildert. Die Grausamkeit seiner Tat könne er sich nicht erklären, weil er vorher nie negativ in Erscheinung getreten sei und es nichts gegeben habe, was ihn derart aus der Bahn hätte werfen können. In den Gesprächen habe er immer wieder glaubhaft beteuert, wie leid ihm die Opfer und die hinterlassenen Familienmitglieder täten. Zum Thema Sucht- problematik bzw. Konsum psychotroper Substanzen gebe er an, kein Ver- langen mehr danach zu spüren. Hinsichtlich des Behandlungserfolgs führte der Therapeut aus, der Be- schwerdeführer habe sich ihm gegenüber geöffnet und sei gewillt, sich mit - 14 - deliktorientierten Themen auseinanderzusetzen. Ausser dem Bekenntnis seiner Schuld (die er nie abgestritten habe) hätten aber in dieser Therapie- phase keine weiteren Erkenntnisse über die Deliktdynamik gewonnen wer- den können. Der Beschwerdeführer mache zum Tathergang immer noch Erinnerungslücken geltend. Wie bereits in den beiden Gutachten festgehal- ten worden sei, sei es schwierig abzuschätzen, inwieweit über den gesam- ten Tatablauf keine Erinnerung mehr bestehe. Er (der Therapeut) gehe von einer dissoziativen Amnesie aus. Die Art der Amnesie könne als Folge ei- nes grossen inneren Konflikts (wie Schuldgefühle über bestimmte Impulse oder Handlungen, anscheinend unlösbare zwischenmenschliche Schwie- rigkeiten oder begangene Verbrechen) auftreten. Aus heutiger Sicht sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Erinnerungs- lücken taktisch motiviert sei. Eventuell liessen sich im weiteren Therapie- verlauf noch mehr Informationen zum Tathergang und daraus mehr Rück- schlüsse zur Deliktmotivation erarbeiten. Da der Beschwerdeführer bereits viele Jahre in Haft sei, werde dies aber als eher unwahrscheinlich erachtet. 3.3.3.4. Die Überlegungen des Therapeuten zu dissoziativen Amnesie erscheinen dem Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres schlüssig und stringent. Die Ausführungen von Dr. med. E. im Gutachten vom 3. April 2003 lassen eher darauf schliessen, dass er der Annahme einer dissoziativen Amnesie mit Bezug auf das Tatgeschehen skeptisch gegenüberstand. Randscharf ausgestanzte Erinnerungslücken, wie sie der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber geschildert habe, so Dr. E., kämen am ehesten bei sogenannten "affektbedingten" Amnesien vor, wie sie am eindrücklichsten bei "Amokläufern" beschrieben würden. In einem solchen Fall wäre aber eine längere Vorgeschichte von Konflikten und vor allem von Kränkungen zu erwarten. Im Vorfeld der Tat seien die Betreffenden in der Regel angespannt, erregt, wirkten hilf- und ratlos, manchmal auch ängstlich und getrieben. Die auslösende Situation, meistens ein Konflikt, eine Kränkung oder eine Provokation, werde in der Regel erinnert, häufig sogar überklar. Es folge meistens eine Amnesie für das Tatgeschehen selber, sodass der Täter erst nach der Tat realisiere, was er angerichtet habe. Dabei werde er häufig von panikartigem Entsetzen ergriffen und erinnere sich auch nachher sehr klar an die Nachtatphase. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amnesie wäre auch für einen solchen Fall atypisch. Insbeson- dere wäre nicht erklärbar, warum sich der Beschwerdeführer in keiner Weise an die auslösenden Momente erinnere. Ausserdem fehlten Hinweise auf eine längere "Anlaufzeit", welche den psychogenen Amnesien voraus- zugehen pflegten. Eine Mischung aus einer substanz- und affektbedingten Amnesie konnte sich Dr. E. zwar theoretisch vorstellen. Dieses Konstrukt lasse sich jedoch mit den ihm bekannten Fakten nicht belegen und würde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gedächtnislücke auch nur teilweise erklären (Vorakten, act. 07 054 f.). - 15 - Dr. med. D. liess die Frage nach dem Bewusstseinszustand des Beschwerdeführers bei der Tatausführung im Gutachten vom 23. Juni 2014 offen, weil es nicht zu ihrem Auftrag gehörte, die Zurechnungsfähigkeit zu beurteilen. Indessen erhellt aus ihren Ausführungen, dass sie die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat vor allem sei- ner mangelnden Therapiebereitschaft sowie der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit zuschrieb, seine Handlungsmotive zu hinterfragen, deliktför- dernde Faktoren zu identifizieren und ein Erklärungskonzept für seine hem- mungslose Gewaltausübung zu finden. Zu möglichen tatauslösenden Fak- toren mache der Beschwerdeführer, so Dr. D., Gedächtnislücken geltend. Welche Kränkung bzw. Frustration(en) den drastischen Stimmungs- wechsel von dem von ihm beschriebenen fröhlich unbeschwertem Zusam- mensein zu hoher Gewaltbereitschaft bewirkt haben könnte, sei nicht be- kannt. Der Beschwerdeführer habe dafür kein Konzept und keine Hypothe- sen erarbeitet. Die Bildung von Hypothesen werde von ihm mit der "ratio- nalisierenden" Begründung abgelehnt, nicht lügen zu wollen. Damit habe er auch bei der (ersten) in Haft durchgeführten Psychotherapie die Bear- beitung der Deliktdynamik verhindert. Den deliktfördernden Aspekten sei- ner Persönlichkeit begegne er mit starken Leugnungs- und Bagatellisie- rungstendenzen und er besitze keinerlei Einsicht in sein Aggressionspoten- zial, sondern sehe sich als ausgeglichenen, toleranten, kompromissberei- ten, gewaltablehnenden und ausgesprochen friedlichen Menschen (Vorak- ten, act. 07 136 ff.). Man muss sich zudem vor Augen halten, dass von Tätern geltend gemach- te Dissoziationen während einer Straftat aus verschiedenen Gründen mit Vorsicht zu würdigen sind. Dazu kann auf den Beitrag von P. Giger/T. Merten/H. Merckelbach, Tatbezogene Amnesien – authentisch oder vorge- täuscht?, in: Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie, 2012, S. 368 ff. ver- wiesen werden. Danach vermochte die Forschung bislang keine Verbin- dung zwischen der erlebten emotionalen Intensität bei der Tatbegehung und der Geltendmachung von Amnesien nachzuweisen. Basierend auf dem Verdrängungs- oder Dissoziationsansatz müssten diejenigen Täter, die ihre Delikte in einem extremen emotionalen Erregungszustand bege- hen, auch diejenigen sein, die am wahrscheinlichsten eine Amnesie entwi- ckeln. Zahlreiche Studien zeigten jedoch, dass dies nicht der Fall sei und vielmehr vom exakten Gegenteil ausgegangen werden müsse. Eine Mehr- heit der in Studien befragten jungen Gewalttäter verfügten auch noch zwei Jahre nach der Tatbegehung über sehr klare, täglich sich wiederholende und intrusive Erinnerungen an die Tat. Ferner würden Dissoziationen bzw. dissoziative Symptome im forensischen Kontext gehäuft geschildert und müssten zwingend auf ihre Plausibilität, sachliche und logische Kohärenz und Glaubhaftigkeit überprüft werden. Die Angaben von Betroffenen dürf- ten in keinem Fall unhinterfragt als Symptom- oder Störungsnachweis ge- - 16 - wertet werden. Die Theorie, dass emotionaler Stress die Erinnerungsleis- tung bis zu einem bestimmten Grad verbessert, bei einem extremen Stress- niveau aber verschlechtert, sei antiquiert. Fasse man die aktuelle For- schungslage zum Einfluss von negativen Emotionen auf die Gedächtnis- leistung zusammen, müsse gesagt werden, dass alle Indizien gegen die Möglichkeit sprächen, dass ein Täter aufgrund eines hohen Stressniveaus während der Tat eine Amnesie entwickeln könne. Im Gegenteil habe sich in den vergangenen Jahren insbesondere bei Opfern (KZ-Überlebende) wiederholt gezeigt, dass sich die Erinnerung an emotional stressreiche Er- eignisse nicht, wie vielfach postuliert, verschlechtere, sondern solche Er- fahrungen unbeeinträchtigt lebhaft, kohärent und besonders dauerhaft er- innert werden könnten. In Begutachtungssituationen müsse daher zwin- gend die Möglichkeit einer intendierten Täuschung, also einer Simulation, in Betracht gezogen werden. Dafür gebe es im Wesentlichen drei Gründe. Erstens müssten Täter weniger mit dem Unverständnis einer breiten Öf- fentlichkeit rechnen, wenn sie Erinnerungslücken geltend machten, anstatt die Aussage offen zu verweigern. Zweitens könnte die Absicht des Täters dahinterstecken, eine schuldmildernde Beurteilung zu erreichen. Drittens liefere eine tatbezogene Amnesie dem Täter einen legitimen Grund, nicht über seine Tat sprechen zu müssen und somit, selbst wenn er bereits ver- urteilt worden sei, unangenehmen Erinnerungen auszuweichen. In diesem Zusammenhang würden vorgetäuschte tatbezogene Amnesien inzwischen auch als Risikofaktor für Rückfalldelinquenz diskutiert. Darüber hinaus sei bekannt, dass Täter insbesondere bei schwerer Delinquenz in der Regel hoch motiviert seien, die von ihnen begangene Tat zu vergessen. Die Si- mulation von Amnesien scheine im forensischen Kontext alles andere als ein seltenes Phänomen darzustellen, vor allem bei Tätern, denen ein schweres Delikt (praktisch) zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. In Fachkreisen werde das Konzept der dissoziativen Amnesie zunehmend kri- tisch hinterfragt. Demnach gibt es letztlich Stand heute zu wenig Anhaltspunkte, welche die These des Therapeuten einer dissoziativen Amnesie stützen. Die bislang nicht gelungene Erarbeitung der Deliktdynamik könnte anstatt am mangel- haften Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers vielmehr schlicht an seiner mangelnden Bereitschaft scheitern, sich mit den Motiven für seine Tat auseinanderzusetzen, indem er seine problematischen Persönlich- keitsanteile, insbesondere die tief in seiner Persönlichkeit verwurzelte Ge- waltbereitschaft, weiterhin nicht anerkennt, verdrängt und verleugnet. Für eine solche Haltung können – wie oben dargelegt – durchaus auch andere als prozesstaktische Gründe bestehen. Es wird im neuen forensisch-psy- chiatrischen Gutachten zu klären sein, wie es sich damit verhält und ob sich die Legalprognose mit der begonnenen Therapie trotz des eingeschränkten Therapiewillens oder der eingeschränkten Therapiefähigkeit (aus Gründen der Minderintelligenz) verbessern lässt oder im Vergleich zum letzten Be- - 17 - gutachtungszeitpunkt im Jahr 2014 schon durch andere Faktoren (Reife- prozess, Erfahrungen während der Haft, körperliche Leiden, praktizierter Glaube etc.) verbessert werden konnte. Bis zu diesbezüglichen neuen Er- kenntnissen ist weiterhin von problematischen Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers auszugehen, welche seine Legalprognose negativ beeinflussen. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nach wie vor der Überzeugung, dass sich dem Beschwerdeführer zugeschriebene Eigenschaften wie Kalt- blütigkeit, fehlende Reue, Skrupellosigkeit, manipulatives Verhalten oder oberflächliche Affekte auch im Vollzugsalltag bzw. durch eine Strafsensibi- lisierung infolge langandauernder Haft nicht so ohne weiteres verändern. Auch scheint der Beschwerdeführer seine Fähigkeit, emotional belastende Situationen ausserhalb des eng strukturierten Vollzugsalltags ohne unter- stützende Massnahmen/Therapien gewaltfrei bewältigen zu können, wei- terhin grundlegend zu überschätzen. Der Alterungs- und Reifeprozess sind sodann für sich genommen keine Garanten für eine signifikante Senkung des Rückfallrisikos, jedenfalls nicht bei einer Person von noch nicht einmal 50 Jahren. Dasselbe gilt für körperliche Beschwerden, welche die Bewe- gungsfreiheit und Agilität des Betroffenen nicht in unmittelbarer Weise phy- sisch (erheblich) einschränken. Religiosität und der Glaube an Gott oder eine höhere Macht sind nicht per se ein Gegenkonzept zur Anwendung von Gewalt, vor allem dann nicht, wenn diese spontan und aufgrund einer hef- tigen Gefühlsregung ausgeübt wird. Die Rolle des Substanzkonsums bei der Verübung des Delikts ist ebenfalls weiterhin unklar, weshalb aus einer mittlerweile gefestigteren Abstinenz auch nicht unbedingt der Schluss ge- zogen werden kann, das Rückfallrisiko habe dadurch bedeutend verringert werden können. 3.3.4. Das als gesamthaft gut beurteilte Vollzugsverhalten des Beschwerdefüh- rers ist zwar – wie schon im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021, Erw. 3.3.4 – positiv zu vermerken. Al- lerdings gilt weiterhin, dass das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf. Einerseits kann es sich um reines Anpassungsverhalten handeln. Andererseits be- gegnet der Beschwerdeführer im Vollzugsalltag vorwiegend Männern und trifft sich gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. November 2021 (Vorakten, act. 05 131–135) vor allem mit Miteingewiesenen, die der spanischen Sprache mächtig sind und insofern wohl auch dem gleichen Kulturkreis entstammen. Wie tragbar sein intramural erarbeitetes und er- probtes Konzept in der Aussenwelt ist, sich von (gewalttätigen) Auseinan- dersetzungen und Konflikten fernzuhalten, namentlich im Kontakt mit Frauen ausserhalb seiner Verwandtschaft, ist daher schwierig einzuschät- zen. - 18 - 3.3.5. Bei den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen (sozia- ler Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) haben sich seit dem Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021 eben- falls keine aktenkundigen Veränderungen ergeben. Es kann deshalb vorab auf die Ausführungen in Erw. 3.3.5 jenes Entscheids verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wegen des Landesverweises des Bezirksgerichts C. verlassen müssen und will nach eigenem Bekunden auch in sein Heimatland zurückkehren. Nach wie vor ortet das Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer jedoch eine Tendenz seine Lebensumstände und Zukunftsperspektiven im Heimatland schönzureden. Es fehlen denn auch konkrete Angaben dazu, bei wem (welchem Verwandten) und vor allem als was er arbeiten könnte. Nicht verifizieren lässt sich, ob die Gefahr für Kon- takte des Beschwerdeführers zum Drogenmilieu als weiterer destabilisie- render Faktor in seinem Heimatland – im Gegensatz zur Schweiz – entfällt. Sein Therapeut scheint die Möglichkeit, dass er wieder mit dem Drogenmi- lieu in Kontakt kommen könnte, sei es auch nur aus finanziellen Gründen, weil sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand seine Aussichten auf eine Arbeitsstelle zusätzlich einschränkt, jedenfalls nicht für abwegig zu halten (vgl. Vorakten, act. 06 017). Und weiterhin fällt ungünstig ins Gewicht, dass eine forensisch-psychiatri- sche Nachsorge in seinem Heimatland nicht gewährleistet ist und seine be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse den sozialen Empfangsraum ebenfalls nicht begünstigen. Als weiteren Stressor sprach Gutachterin D. die Gefahr von Racheangriffen seitens der Hinterbliebenen seiner Opfer an, die der Beschwerdeführer selber für wahrscheinlich halte, was ihn beunruhige und aufwühle. Ferner gilt es noch einmal zu betonen, dass die Toleranz gegenüber den problematischen Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland eher grösser sein dürfte, oder dass er sie dort zumindest unbemerkter ausleben könnte. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Nähe des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Töchtern sowie sein nicht näher definiertes übriges so- ziales Netz in seinem Heimatland die Legalprognose nicht positiv zu beein- flussen. 3.4. Nach dem Gesagten sprechen primär die Persönlichkeit des Beschwerde- führers, in etwas geringerem Ausmass aber auch die zu erwartenden Le- bensverhältnisse nach einer bedingten Entlassung weiterhin gegen eine positive Legalprognose, während das Vorleben des Beschwerdeführers im für ihn günstigsten Fall legalprognostisch neutral zu bewerten ist. Einzig das bisherige Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist legalprognos- tisch eher positiv zu beurteilen, vermag jedoch am Gesamtergebnis nichts - 19 - zu ändern. Somit ist die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, nicht erfüllt. Vorbehalten bleiben neue, abweichende Erkenntnisse aus dem vom AJV in Auftrag gegebenen und in wenigen Monaten bevorstehen- den neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten (von Dr. med. F.). 3.5. In einem letzten Schritt ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. dazu Erw. 2 vorne). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Falle von lebenslangen Freiheitsstrafen bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Hier kommt aber hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern lässt, wenn der Beschwer- deführer die von ihm begonnene Therapie konsequent weiterverfolgt und sich dabei vor allem auch auf die Erarbeitung der Deliktdynamik zwecks Entwicklung von Strategien für ein inneres Management zur Gewaltvermei- dung bedingungslos einlässt. Weil ein solches Szenario weiterhin nicht ausgeschlossen erscheint und die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rückfall allenfalls bedroht wä- ren, besonders hochwertig sind, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers, rechtfertigt es sich nach wie vor, zwecks Verrin- gerung des Rückfallrisikos nichts unversucht zu lassen. Insofern ist eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsentzugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen. 3.6. Zusammenfassend erfüllt zwar der Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner lebenslangen Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine be- dingte Entlassung spricht. Aufgrund der Akten und bis zum Vorliegen allfäl- liger abweichender Erkenntnisse aus dem sich in Bearbeitung befindlichen neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten muss ihm jedoch eine ungün- stige Legalprognose gestellt werden. Im Falle einer ungünstigen Legalprog- nose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Differenzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall. - 20 - Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlas- sung des Beschwerdeführers verweigert hat. Der Vorinstanz kann mit Be- zug auf ihre Einschätzungen zur ungünstigen Legalprognose namentlich kein Ermessensfehler zur Last gelegt werden. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind ihm aufgrund seines Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 309.00 gesamthaft Fr. 1'509.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Oberstaatsanwaltschaft das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- - 21 - nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 28. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti