2. Bezüglich der Kosten im Verfahren WBE.2019.271 bleibt es bei den mit Urteil vom 12. August 2021 festgesetzten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'710.00. Für das vorliegende Verfahren WBE.2022.54 werden keine zusätzlichen Verfahrenskosten erhoben. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 510.00, gesamthaft Fr. 1'710.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.