50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf - 14 - Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung. Ihm wäre unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine entsprechende Bewilligung zu erteilen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).