Sollte indes das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 so zu verstehen sein, dass entgegen der obenstehenden Erw. 3 Zeiträume, während derer sich ein Ehegatte bei fortbestehender Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen seien, dann wäre im Sinne der vorstehenden Eventualerwägung (Erw. 4) die Dauer der Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers auf jedenfalls drei Jahre zu veranschlagen. Infolgedessen hätte der Beschwerdeführer, der auch die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.