8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht und es liegen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG vor. Somit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist (erneut) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.