Wie mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 festgestellt (Erw. 5.3 ff.), besteht mangels wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verletzen auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;