a AIG, weil die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehedauer nicht erfüllt ist. Dies infolgedessen, dass die Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 und dessen Wiedereinreise am 10. September 2020 ungeachtet einer allfälligen Qualifikation als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen ist (siehe vorne Erw. 3). Wie mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 festgestellt (Erw.