6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge Auflösung der Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG mehr hat. Er hat sodann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weil die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehedauer nicht erfüllt ist.