Sollte im Sinne der vorstehenden Eventualerwägung (Erw. 4) auch die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehedauer zu bejahen sein, hätte der Beschwerdeführer demnach gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung. Mithin wäre ihm – vorbehaltlich der Zustimmung des - 13 -