5. Dass sich der Beschwerdeführer im zu erwartenden Mass in der Schweiz integriert hat, wurde sodann bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 festgestellt (Erw. 5.3.5.2). Mangels entsprechender Meldungen ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich seither in entscheidrelevantem Mass desintegrativ verhalten hätte. Demnach würde der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und damit auch die zweite Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllen.