Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach Folgendes festzuhalten: Sollte das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 so zu verstehen sein, dass die in der vorstehenden Erw. 3 rezitierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts falsch sei und Zeiträume, während welcher sich ein Ehegatte bei fortbestehender Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen seien, dann wäre vorliegend die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.