4.6. Damit würde die Dauer der unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anrechenbaren Ehegemeinschaft um mindestens 30 Tage länger ausfallen, als vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2021 veranschlagt. Die anrechenbare Ehegemeinschaft würde somit die gesetzlich verlangte Gesamtdauer von drei Jahren erreichen.