An der dargelegten Verteilung der objektiven Beweislast ändert auch nichts, dass den Beschwerdeführer kraft seiner Mitwirkungspflicht gemäss - 12 - Art. 90 AIG und § 23 VRPG eine Beweisführungsobliegenheit trifft, die bezüglich Erlöschenszeitpunkt relevanten Tatsachen vorzubringen und – soweit möglich – zu belegen (subjektive Beweislast).