abwesenheit des Beschwerdeführers – bis zum 17. April 2020 als zusammenlebend gelten. Wenn unter diesen Umständen das MIKA der Auffassung ist, die Ehegemeinschaft habe bereits vor dem hinsichtlich der Dreijahresfrist entscheidenden 9. April 2020 nicht mehr bestanden, trägt es diesbezüglich die objektive Beweislast. Das bedeutet: Solange nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt einer der Eheleute keinen Ehewillen mehr hatte, ist unter den gegebenen Umständen vom Fortbestand der beidseitig gewollten Ehegemeinschaft mindestens bis zum 9. April 2020 auszugehen.