Nach dem Gesagten ist die vorliegende Konstellation gleich zu behandeln, wie diejenige, in der die Eheleute weiterhin zusammenleben. So liegen für die Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 und dem E-Mail seiner Ehefrau zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2020 keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach zumindest einer der Eheleute den Beschwerdeführer als aus der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ausgezogen betrachtete. Zudem erscheint dessen Verbleib in Pakistan im Rahmen eines pandemiebedingt verlängerten Heimatbesuchs auch bei objektiver Betrachtung nicht als Auszug aus dem ehelichen Haushalt. Entsprechend müssen die Eheleute – trotz der Ausland-