Zwar waren sie ab der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 physisch getrennt, doch war dessen Aufenthalt in Pakistan als knapp zweiwöchiger Heimatbesuch geplant und der Rückflug für den 22. März 2020 gebucht. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, wonach der Antritt der Pakistan- Reise von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder vom Beschwerdeführer selbst als Ausziehen aus dem ehelichen Haushalt verstanden worden wäre.