4.5.5. Der Fall des Beschwerdeführers lässt sich nicht ohne Weiteres einer dieser beiden Kategorien zuordnen. So ist vorliegend gerade strittig und bleibt mangels rechtsgenügenden Nachweises unklar, ab wann die Eheleute – im Sinne getrennter Wohnorte – nicht mehr zusammenlebten. Zwar waren sie ab der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 physisch getrennt, doch war dessen Aufenthalt in Pakistan als knapp zweiwöchiger Heimatbesuch geplant und der Rückflug für den 22. März 2020 gebucht.