Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts richtet sich die objektive Beweislast prinzipiell nach der Regelung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache derjenige zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Mithin sind im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren rechtsbegründende Tatsachen grundsätzlich durch die betroffene ausländische Person, rechtsvernichtende Tatsachen hingegen grundsätzlich durch die Migrationsbehörden zu beweisen. Hinsichtlich des (einstweiligen) Endes der unter Art. 50 Abs. 1 lit.