Gleichzeitig erscheint plausibel, dass – wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt – der Ehewille seiner Ehefrau nicht schon mit dem Antritt seiner vorab geplanten, dem Besuch seiner kranken Mutter dienenden Pakistan-Reise am 10. März 2020 erfolgte, sondern erst nachdem er nicht wie geplant am 22. März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt war. Zumal sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach die Pakistan-Reise selbst die Ehefrau veranlasst hätte, sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Ehewillen der Ehefrau nach dem 22. März 2020 und vor dem 17. April 2020 erloschen ist.