4.5. 4.5.1. Am 17. April 2020, als die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail (WBE.2019.271-act. 73) zuhanden des Verwaltungsgerichts festhielt, der Beschwerdeführer und sie lebten nicht mehr in einer Ehegemeinschaft, war ihr Ehewillen offensichtlich erloschen. Hätte die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch eine eheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer führen wollen, hätte sie dem Verwaltungsgericht nicht die besagte Mitteilung gemacht, von welcher sie ausweislich der Akten (WBE.2019.271-act. 19) wusste, dass dadurch sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz unmittelbar in Frage gestellt sein würde.