Nach dem Gesagten ist konkret zu prüfen, ob der Ehewillen der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise in Richtung Pakistan am 10. März 2020 noch während mindestens 30 Tagen – d.h. bis und mit 9. April 2020 – fortbestanden hat, bevor die Ehefrau dem Verwaltungsgericht am 17. April 2020 mitteilte, die Ehegemeinschaft sei aufgelöst. Bei Fortdauern des beidseitigen Ehewillens bis mindestens 9. April 2020 beliefe sich unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG die Dauer der unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anrechenbaren ehelichen Gemeinschaft auf mindestens drei Jahre. Mithin wäre die zeitliche Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.