a AIG anzurechnen. Mithin habe die eheliche Gemeinschaft 37 Tage (richtig: 38 Tage) länger gedauert, als vom Verwaltungsgericht veranschlagt (bis zum 10. März 2020) und belaufe sich insgesamt auf drei Jahre und acht Tage, womit die zeitliche Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei (WBE.2019.271-act. 220, 222 ff. [insb. ab 224 am Schluss]).