105) nicht planmässig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Mit der Streichung seines Rückflugs und der pandemiebedingten Aussetzung des Flugverkehrs liege sodann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE für das Getrenntleben trotz fortbestehender Ehegemeinschaft vor. Die Dauer des demzufolge zulässigen Getrenntlebens sei an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen.