4.3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht sinngemäss vor, der Ehewillen (auch) seiner Ehefrau habe jedenfalls bis zum 17. April 2020 fortbestanden, als diese dem Verwaltungsgericht per E- Mail mitgeteilt habe, sie würden nicht mehr in einer Ehegemeinschaft leben. Bis dahin hätten sie weiter Kontakt gehabt, wobei ihm seine Ehefrau verübelt habe, dass er aufgrund der pandemiebedingten Streichung seines aktenkundig für den 22. März 2020 gebuchten Rückflugs aus Pakistan (WBE.2019.271-act. 105) nicht planmässig in die Schweiz zurückgekehrt sei.