4.2. Eine vollständige oder teilweise Anrechnung der Zeit, welche der Beschwerdeführer vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020 getrennt von seiner Ehefrau im Ausland verbrachte, kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn und solange ein begründetes, zulässiges Getrenntleben bei fortbestehender Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE vorlag. Fortbestehen der Ehegemeinschaft bedeutet in diesem Kontext, dass bei beiden Ehegatten trotz des Getrenntlebens weiterhin ein echter Ehewillen vorhanden ist – d.h., beide weiterhin mit dem jeweils anderen eine Realbeziehung führen wollen.