4. 4.1. Aus prozessökonomischen Gründen ist gleichwohl zu prüfen, wie es sich verhalten würde, sollte das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 so zu verstehen sein, dass die vorstehend in Erw. 3 rezitierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffe. Dies würde bedeuten, dass Zeiträume, während welcher sich ein Ehegatte bei fortbestehender Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen wären. Für diesen Fall ist im Sinne einer Eventualerwägung festzuhalten was folgt. -8-