Folglich ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt deshalb nicht in Betracht. Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe hinten Erw. 6).