Hinweise, wonach die eheliche Gemeinschaft mittlerweile noch ein fünftes Mal wiederaufgenommen worden wäre, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder in seiner Beschwerde ans Bundesgericht noch im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil vorgebracht, die eheliche Gemeinschaft sei wiederaufgenommen worden (vgl. WBE.2019.271-act. 221; act. 8).