Damit beläuft sich die anrechenbare eheliche Gemeinschaft lediglich auf eine Dauer von zwei Jahren und 335 Tagen. Diese ergibt sich aus der Zusammenrechnung der insgesamt vier Phasen ehelichen Zusammenlebens bis zur jüngsten Trennung der Eheleute per 1. Januar 2021 (siehe dazu die eingehenden Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021, Erw. 5.2.2, welche das Bundesgericht abgesehen vom vorstehend thematisierten Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat.)