Alles andere würde denn auch zu einer erheblichen Relativierung der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führen. So wären – a minore ad maius – auch Zeiträume an die Dauer der Ehegemeinschaft -7- gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen, während welcher die Ehegatten aus wichtigen Gründen vorübergehend zusammen im Ausland gelebt haben, etwa weil der migrationsamtliche Entscheid über den Familiennachzug des nachzuziehenden Ehegatten noch ausstand.