4.1.3 sowie 4.3 am Schluss). Infolgedessen ist aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht ersichtlich, wie sich dieses zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt. Es ist daher an der dargelegten Rechtsauffassung festzuhalten und erneut festzustellen, dass die Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 und dessen Wiedereinreise am 10. September 2020 ungeachtet einer allfälligen Qualifikation als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann, weil sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten hat.