3.2. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 zur vorstehend rezitierten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der halbjährige Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers ungeachtet einer allfälligen Qualifikation als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne, nicht geäussert. Vielmehr scheint das Bundesgericht davon auszugehen, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit von Art. 49 AIG aufgrund der Dauer des Auslandaufenthalts und des damit verbundenen Getrenntlebens verneint (Bundesgerichtsurteil, Erw. 4.1.3 sowie 4.3 am Schluss).