Fällt es unter Art. 49 AIG, ist das eheliche Getrenntleben mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gleich zu behandeln wie effektives eheliches Zusammenleben. Da jedoch selbst effektives eheliches Zusammenleben im Ausland nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann, bleibt es bei der Nichtanrechenbarkeit des fraglichen Zeitraums. Ob Art. 49 AIG zur Anwendung kommt oder nicht, erweist sich diesbezüglich als irrelevant.